LMI Verordnung
LMIV 1169/2011
Mit Datum 13.12.2014 tritt die neue EU Verordnung 1169/2011 in Kraft
Um der landläufig verbreiteten Unsicherheit bezüglich dieser Verordnung entgegen zu wirken, haben wir die Auswirkungen der neuen EU Verordnung 1169/2011 für die Weinwirtschaft im Allgemeinen und unser Weingut im Speziellen als Informationsschrift zusammengefasst. Diese Zusammenstellung soll Ihnen als Einstieg helfen, sich für Ihre eigenen Verpflichtungen ein erstes Bild zu machen. Bitte beachten Sie, dass dieser Text auf Basis besten Wissens und Gewissens erstellt wurde, so dass wir jede Haftung für die Verwendung dieser Informationen ausschließen müssen. Befragen Sie im Zweifel bitte einen Juristen Ihres Vertrauens.
 
Das Weingut Vincenz Richter wird zum Tag der Inkrafttretung alle gesetzlichen Vorgaben vollumfänglich erfüllen.
 
EU 1169/2011: Legt die Grundsätze für die Information und Kennzeichnung von Lebensmitteln - darunter auch Wein und Sekt - fest.

Geltungsbereich
Die Vorschriften gelten für alle Produkte, die ab dem 13.12.2014 produziert und etikettiert werden. Für Wein und Sekt sind dies alle Füllungen und Etikettierungen ab dem 13.12.2014, somit wirkt es in den meisten Fällen erst für Weine ab der Ernte 2014.

Verantwortlichkeit
Nach Art. 8 LMIV ist der sogenannte Lebensmittelunternehmer, also das Weingut Fritz Allendorf, verantwortlich dafür, dass alle relevanten Informationen über unsere Weine und Sekte kostenfrei zur Verfügung gestellt werden.

Übergangsbestimmung
Nach Art. 54 LMIV dürfen Weinerzeugnisse, die vor dem 13.12.2014 gefüllt und etikettiert wurden, bis zum Verbrauch dieser Bestände abverkauft werden.
 
Angabe von Nährwerten oder eines Zutatenverzeichnisses:
Nach Art. 16 Abs. 4 LMIV sind Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2% Alkohol von diesen Angaben befreit.

Allergene Stoffe
Nach Art. 21, Abs. 1 & Art. 9, Abs. 1c LMIV sind allergene Stoffe durch die Voranstellung des Wortes "enthält" anzugeben. Folgende Allergene, die in der Weinwirtschaft zum Einsatz kommen können, sind nach LMIV deklarationspflichtig: "Eier und daraus gewonnene Erzeugnisse", "Milch und daraus gewonnene Erzeugnisse", "Schwefeldioxid und Sulphite" (eine Übersicht aller deklarationspflichtigen Stoffen finden Sie in Anlage II der LMIV). Eine Negativdeklaration, z. Bsp. "enthält keine ...." ist nicht vorgesehen und würde Grund (47) der LMIV widersprechen.

Mindesthaltbarkeitsdatum (MDH)
Nach Art. 24 Abs. 2 LMIV ist bei Wein und Schaumwein kein MDH anzugeben.
 
Kennzeichnung auf der Flasche:
Nach Art. 9 Abs. 1 & Art. 1 Abs. 4 LMIV sind auf der Flasche folgende Angaben zu machen:
- Bezeichnung des Weines
- enthaltene Allergene
- Nettofüllmenge
- Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers oder Importeurs
- Ursprungsland des Erzeugnisses
- vorhandener Alkoholgehalt
(weitere Angaben, wie z.Bsp. die A.P. Nummer, werden vom Weingesetz vorgeschrieben). Alle diese Angaben werden von uns bereits seit 2005 auf der Flasche gemacht.

Kennzeichnung auf der Aussenverpackung (in unserem Fall der Karton)
Nach Art. 8 Abs. 1 und 7 & Art.9 LMIV sind auf der Aussenverpackung von Weinen und Sekten folgende Angaben zu machen: - Bezeichnung des Weines oder Sektes - Firma und Anschrift des Lebensmittelunternehmers
Alle weiteren Angaben auf der Aussenverpackung sind freiwillig. Somit erfüllen alle unsere Kartonaufkleber schon heute die LMIV.

Deklarationspflicht bei Fernabsatz
Nach Art. 14 müssen bei Fernabsatzgeschäften die verpflichtenden Informationen vor Abschluss eines Kaufvertrages verfügbar sein. Dies kann in Form einer kostenlosen Preisliste, eines kostenlosen Kataloges oder auf der Homepage erfolgen. Dabei sind für Weine und Sekte folgende Informationen verpflichtend bereitzustellen:
- Bezeichnung des Weines oder Sektes
- Allergene
- Nettofüllmenge
- Name des Weingutes
- Herkunft (Mitgliedsstaat)
- Vorhandener Alkoholgehalt
Unter http://www.vincenz-richter.de stellen wir die für Fernabsatzgeschäfte nach Art. 14, Abs. 1 LMIV gesetzlich verpflichtenden Informationen zu allen unseren im Verkauf befindlichen Weinen und Sekten uneingeschränkt und kostenlos zur Verfügung.

Was sieht die EU Verordnung 1169/2011 nicht vor
Eine über die Bereitstellung der verpflichtenden Informationen hinausgehende aktive Übersendung oder Übertragung an nachgelagerte Vertriebsstufen. Dazu gehören insbesondere Datenblätter, Fragebögen, Datenbanken etc.

Zertifizierung
Eine Zertifizierung oder Bestätigung über die Einhaltung der LMIV ist nicht vorgesehen, da es sich um eine allgemein verpflichtende Rechtsverordnung handelt.
Weingut Vincenz Richter
Kapitelholzsteig 1
DE-01662 Meißen
Telefon 03521.731606
weingut [@] vincenz-richter.de

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